Ein Klick, ein Verbrechen – und dann?

Kinderpornografie in Chats, Messengern und sozialen Netzwerken – verbreitet durch Schülerinnen und Schüler

Kinderpornografie verbreitet durch Kinder, das ist leider wahr: Kinder und Jugendliche, die leichtfertig Videos und Bilder mit Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern über Chats, Messenger und soziale Netzwerke mit Gleichaltrigen teilen und verbreiten. Dabei ist vielen Schülerinnen und Schülern nicht klar, dass es sich bei diesen Inhalten um einen realen sexuellen Kindesmissbrauch handelt, den sie mit ihrem gedankenlosen Verhalten nicht nur weiterleiten, sondern auch weiterverbreiten. Häufig ist ihnen auch nicht bewusst, dass sie sich dabei strafbar machen. Selbst den Empfängern ihrer Nachricht droht eine Strafverfolgung. Dafür reicht schon ein kinderpornografischer Inhalt auf dem Smartphone aus.

Fakten:

2020 war zirka ein Drittel der in der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Tatverdächtigen bei der Verbreitung von Kinderpornografie über das Tatmittel Internet jünger als 18 Jahre, davon 575 Kinder (unter 14 Jahren) sowie 1.333 Jugendliche (zwischen 14–17 Jahren). Insgesamt registrierte die Polizei 2020 mit 18.761 Fällen der Verbreitung von Kinderpornografie einen Zuwachs von fast 53 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2019. Und das sind nur die der Polizei bekannt gewordenen Fälle.

Kampagne www.soundswrong.de: Verbreiten von Kinderpornografie ist eine Straftat

Die Kampagne https://www.soundswrong.de der Polizeilichen Kriminalprävention will Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene im Umfeld Heranwachsender über diese Problematik aufklären: Die zehn Kampagnenclips „#denkenstattsenden“ und der Kurzfilm „sounds wrong“, die sich an Kinder und Jugendliche richten, informieren nicht nur über die Strafbarkeit solcher Inhalte, sondern zeigen auch, wie man handeln sollte, wenn man diese zugeschickt bekommt: Nicht weiterschicken, dem Netzwerk oder der Polizei melden und aus Chatgruppen, in denen solche Inhalte verbreitet werden, austreten (https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/sexualdelikte/kinderpornografie/die-kampagne). Die Clips sind auch im YouTube-Kanal der Polizeilichen Kriminalprävention abrufbar: 

https://www.youtube.com/c/PolizeilicheKriminalpr%C3%A4vention/videos

An Erwachsene im Umfeld von Kindern und Jugendlichen (z. B. Eltern, aber auch Lehr- oder Trainingspersonen) richtet sich die Website https://www.soundswrong.de. Hier sind umfassende Informationen zusammengestellt, wie zu handeln ist, wenn man mitbekommt, dass junge Menschen Missbrauchsdarstellungen auf dem Smartphone haben: Sie sollten auf keinen Fall weitergeleitet, sondern umgehend dem Netzwerkbetreiber oder der Polizei gemeldet werden. Wichtig ist auch, Kinder und Jugendliche darüber aufzuklären, dass es sich bei diesen Inhalten um echten sexuellen Missbrauch an Minderjährigen handelt und dass sowohl der Besitz als auch das Weiterleiten solcher Inhalte Straftaten sind, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Kinder und Jugendliche über strafbare Inhalte aufklären

Der Besitz und das Versenden von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern ist strafbar. Jede Person, die Missbrauchsdarstellungen verbreitet, muss mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr rechnen. Zu beachten bei Kinderpornografie, die durch Kinder verbreitet wird: Auch minderjährige Täterinnen und Täter machen sich strafbar. Denn hinter jeder dieser Darstellungen steht ein echter sexueller Missbrauch. Das sollten Kinder und Jugendliche wissen: https://www.soundswrong.de/aufklaerung/

Was sind kinderpornografische Darstellungen?

Kinderpornografische Darstellungen sind Bilder und Videos, die den sexuellen Missbrauch an unter 14-Jährigen zeigen. Besitz, Erwerb oder Verbreitung solcher Bilder oder Filmaufnahmen, aber auch Schriften und zeichnerische Darstellungen sexueller Handlungen an und von Kindern sind strafbar. Das gilt auch für Manga-Bilder mit solchen Darstellungen oder Erzählungen mit entsprechendem Inhalt. 

Unter Jugendpornografie werden pornografische Darstellungen zusammengefasst, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 17 Jahren zeigen (§ StGB 184c). Auch die Herstellung von Jugendpornographie, der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung solcher Inhalte sind strafbar (§ StGB 184b).

Bereits Posing-Darstellungen, aufreizende Bilder von nackten oder teilweise bekleideten Kindern mit einem sexuellen Bezug, sind strafbar.

Missbrauchsdarstellungen unbedingt melden, das hilft, Betroffene zu schützen 

Wer Kinderpornografie im Netz findet und meldet, leistet einen entscheidenden Beitrag zum Schutz von Kindern. Denn die Polizei kann erst nach Kenntnisnahme einer solchen Tat Ermittlungen aufnehmen und das weitere Verbreiten des Materials stoppen. Jeder Hinweis ist wichtig, weil er helfen kann, einen realen sexuellen Missbrauch aufzuklären.

Melden kann man kinderpornografische Inhalte bei dem Netzwerk, in dem die Inhalte veröffentlicht wurden, oder bei der Internetbeschwerdestelle (www.internet-beschwerdestelle.de), die auch anonyme Hinweis entgegennimmt. Man kann sich aber auch an die Polizei wenden. Mehr Informationen dazu: https://www.soundswrong.de/melden/

Hinter jedem kinderpornografischen Inhalt steht ein realer Missbrauch

Tatsache ist: Sexuelle Gewalt an Kindern hat vielfältige Formen, passiert zumeist im näheren sozialen Umfeld des Kindes und ist keine Ausnahmeerscheinung: Die Zahl der Opfer von sexuellem Missbrauch ist hoch: Untersuchungen zeigen, dass etwa jedes vierte bis fünfte Mädchen und jeder neunte bis zwölfte Junge bis zum 18. Lebensjahr sexuelle Gewalt erfährt. Allerdings nähern sich die Betroffenenzahlen zwischen Mädchen und Jungen immer mehr an.

Umstrittener Begriff: Kinderpornografie

Der Begriff „Pornografie“ in Zusammenhang mit Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern gilt mittlerweile als ungenau und verharmlosend, denn der Herstellung solcher Inhalte liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Als angemessenere Formulierungen gelten: „Missbrauchsabbildungen“, „Darstellung sexueller Gewalt“ oder „Abbildungen von sexuellem Missbrauch von Kindern“. Die Polizei als Strafverfolgungsbehörde benutzt neben diesen alternativen Formulierungen trotzdem weiterhin den Begriff „Kinderpornografie“, da dieser im Strafgesetzbuch (StGB) so als Tatbestand verankert ist.

Infoseiten in Lerntagebüchern und Schulplanern

In Kooperation mit dem Team der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes sind neue Bibliotheksseiten zu den leider sehr aktuellen Themen Cyberkriminalität wie z. B. Cybergrooming, Cybermobbing, Fake News und Zivilcourage entstanden. Binden Sie diese Seiten in Ihre Schulplaner und Lerntagebücher mit ein, um die SuS an Ihrer Schule zu diesen Themen zu sensibiliseren sowie wichtige Kontaktdaten zu Hilfseinrichtungen zu kommunizieren. 

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